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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Tätigkeit der Sachverständigen

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§ 1 Geltung

  1. Die Rechtsbeziehungen der Sachverständigen - im folgenden Text
    AN (= Auftragnehmer) zu ihrem Auftraggeber - im folgenden Text
    AG (= Auftraggeber) genannt - bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
     
  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§ 2 Auftrag

  1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AN.
     
  2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art von Sachverständigentätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung, Begutachtung, Überprüfung und Beratung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachtlicher Tätigkeit ausgeübt werden, sofern sich alle Parteien ausdrücklich und einvernehmlich auf den AN geeinigt haben.
     
  3. Thema, Objekt und Verwendungszweck der Tätigkeit sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

§ 3 Durchführung des Auftrages

  1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen freien Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
     
  2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der AN nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
     
  3. Der AN erbringt seine Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des AN erhalten bleibt, kann sich der AN bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
     
  4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
     
  5. Im übrigen ist der AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
     
  6. Der AN wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erbringung der Tätigkeit notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
     
  7. Die Tätigkeit des AN ist innerhalb angemessener Frist abzuschließen. Terminabsprachen sind für den AN verbindlich, wenn dies im Auftrag vereinbart ist.

§ 4 Pflichten des AG

  1. Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seiner Tätigkeit verfälschen können.
     
  2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der AN alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der AN ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für seine Tätigkeit von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Schweigepflicht des AN

  1. Der AN unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Ergebnis seiner Tätigkeit oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
     
  2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
     
  3. Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei seiner Tätigkeit erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist, oder der AG ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 6 Urheberrechtsschutz

  1. Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
     
  2. Insoweit darf der AG die im Rahmen des Auftrages gefertigte Ausarbeitung mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
     
  3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Ausarbeitung an Dritte, eine andere Art oder Verwendung oder eine Textänderung oder - kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des AN gestattet.
     
  4. Eine Veröffentlichung der Ausarbeitung bedarf in jedem Falle der Einwilligung des AN. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes der Ausarbeitung gestattet.

§ 7 Honorar

  1. Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung beträgt - sofern nichts anderes vereinbart wurde - 1,5 Promille (Tausendstel) des ermittelten Verkehrswertes, mindestens jedoch 500,- €, und höchstens 5.000,- €.
     
  2. Zu Vergütung und Auslagen kommt die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
     
  3. Recherchen des AN bei den Behörden, Aufmaß (vgl. § 4 Abs. 2) werden nach Aufwand zu einem Stundensatz von 75,- € vergütet.
     
  4. Honorare für hinzugezogene Hilfskräfte werden nach gesondertem Stundensatz bezahlt, der im Einzelfall zu vereinbaren ist.

§ 8 Zahlung - Zahlungsverzug

  1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang der Ausarbeitung beim AG fällig. Die postalische Übersendung der Ausarbeitung unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
     
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
     
  3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der AN nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
     
  4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des AN zur Folge. In diesen Fällen ist der AN berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.
     
  5. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 9 Fristüberschreitung

  1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der AN für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
     
  2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
     
  3. Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung  seiner Ausarbeitung zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem AN die Ausarbeitung völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Fall steht dem AG ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
     
  4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 10 Kündigung

  1. AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
     
  2. Wichtiger Grund, der den AG zur Kündigung berechtigt ist z. B. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Tätigkeit des AN.
     
  3. Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den AN, die das Ergebnis der Tätigkeit verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
     
  4. Im übrigen ist die Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
     
  5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
     
  6. In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 11 Gewährleistung

  1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Ausarbeitung des AN verlangen.
     
  2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
     
  3. Fehler müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
     
  4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

§ 12 Haftung

  1. Der AN haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch eine mangelhafte Ausarbeitung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
     
  2. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
     
  3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Eingang der Ausarbeitung beim AG.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Überlingen.
     
  2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Überlingen ausschließlich Gerichtsstand.
     
  3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2. gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: 23.06.2018